EU-Kraftfahrer Weiterbildung für LKW-und Busfahrer
Ausnahmen und Fristen zur Schlüsselnummer 95
Wer muss?
Wer nicht?
Die Schlüsselnummer 95 oder auch das BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) sorgen für viel Diskussionsbedarf. Es gibt Ausnahmen, es gibt Sonderregelungen aber im Grunde muss jeder im gewerblichen Güterkraft- und Personen Verkehr die Weiterbildung seit dem 09. September 2014 im LKW Bereich und dem 09.September 2013 im BUS Bereich nachweisen.
Übergangsfristen gibt es nur in einigen Ausnahmefällen. Hier sollte jeder Kraftfahrer sich bei der zuständigen Behörde, z.B. Polizei, BAG oder auch bei der Führerscheinstelle informieren. Glauben Sie in diesen Fällen nicht immer das, was so unter Kollegen beim Stammtisch besprochen wird. Es kann sehr teuer werden ohne die 95 erwischt zu werden.
Hier haben wir mal einige Beispiele von Ausnahmen und Fristen für Sie:
Ausnahmen gem. § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Die Berufskraftfahrerqualifizierung ist nicht erforderlich für Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
- Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten der Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zur Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- Kraftfahrzeugen, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden, oder
- Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Beispiele für Ausnahmen
- Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Mobilkränen etc. (dienen nicht der Güterbeförderung), aber nur wenn dies auch im Fahrzeugschein eingetragen ist!
- Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, solange die Fahrerlaubnisklassen L und T ausreichen
- Schausteller und Handwerker, wenn ihre Haupttätigkeit nicht das Führen des Fahrzeugs ist
Beispiele für eine Berufskraftfahrerqualifizierung
- Schulbusfahrer oder Reisebusfahrer
- Gewerblicher Gütertransport auch im Werkverkehr
- Fahrer von Abschleppfahrzeugen
- Fahrer von Möbeltransportern
Fristen
Busfahrer Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE Ab Ersterteilung (Spalte 10 im Führerschein) dieser Fahrerlaubnisklassen nach dem 10.09.2008 muss die Schlüsselzahl mit eingetragen sein. Ab dem 10.09.2013 müssen alle Inhaber dieser Fahrerlaubnisklassen die Schlüsselzahl 95 vorweisen.
- ACHTUNG Übergangsfrist / Synchronisationsfrist! Läuft die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE zwischen dem 10.09.2013 und vor dem 10.09.2015 ab, muss die Schlüsselzahl erst ab dem Ablaufdatum auf dem neuen Führerschein eingetragen sein.
Lkw-Fahrer Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (auch Inhaber der alten Klasse 3, beim Führen entsprechender Fahrzeuge!) Ab Ersterteilung (Spalte 10 im Führerschein) dieser Fahrerlaubnisklassen nach dem 10.09.2009 muss die Schlüsselzahl eingetragen sein. Ab dem 10.09.2014 müssen alle Inhaber dieser Fahrerlaubnisklassen die Schlüsselzahl 95 vorweisen.
- ACHTUNG Übergangsfrist / Synchronisationsfrist! Läuft die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE zwischen dem 10.09.2014 und vor dem 10.09.2016 ab, muss die Schlüsselzahl erst ab dem Ablaufdatum auf dem neuen Führerschein eingetragen sein
Die Übergangsfristen / Synchronisationsfristen werden aber nicht immer im EU-Ausland akzeptiert. Bitte denken Sie beim Auslandverkehr daran. Es kann hier zu erheblichen Problemen kommen. Hierzu gibt es zwar verschiedene Schriftstücke, welche von IHK und anderen ausgegeben werden, nur ist dies bei einer Kontrolle im Ausland immer wieder eine Diskussion.
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